Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Repac Montagetechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: Das Unternehmen).
Vorbemerkung
(1) Diese Bedingungen gelten ausschließlich, wenn der Besteller Unternehmer,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(3) Auf Verbraucher finden diese Bedingungen keine Anwendung.
(4) Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Besteller, es sei denn, abweichende Bestimmungen wurden vom Unternehmen ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1. Vertragsabschluss
Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
des Unternehmens oder durch Ausführung der Leistung durch das Unternehmen zustande.
2. Preise
(1) Allen Aufträgen werden die zurzeit der Lieferung geltenden Preise und Rabattsätze zugrunde gelegt.
(2) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung des Unternehmens und unter dem Vorbehalt, dass die der
Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Unternehmens verstehen sich ab Werk in Euro, zuzüglich der
zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei
denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(3) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht
eingeschlossen und werden gemäß der „Preisliste Logistik und Dienstleistungen“ ggf. gesondert berechnet. Der Mindestauftragswert beträgt 75,00 Euro netto. Bei Aufträgen unter 75,00 Euro netto berechnet das Unternehmen einen Mindermengenzuschlag i. H. v. 10,00 Euro netto. Ab einem Warenwert von 300,00 Euro netto liefert das Unternehmen frei Haus.
3. Liefermenge, Lieferfrist, Versand
(1) Die kleinste Liefermenge pro Artikel ist eine Verpackungseinheit (VE).
(2) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Rücksendungen werden ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens nicht angenommen.
(3) Bei Sonderanfertigungen sind dem Unternehmen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge gestattet.
(4) Das Unternehmen ist zu Teillieferungen berechtigt.
(5) Die vom Unternehmen angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das
Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu
diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller
mitgeteilt wird. Abweichendes gilt nur für die Fälle ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
(6) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und
kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um
unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich
ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller
als verbindlich bestätigt worden ist.
(7) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
(8) Kann die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht
eingehalten werden, haftet das Unternehmen ausschließlich für den Rechnungswert der nicht fristgemäß gelieferten Warenmenge, maximal in Höhe des negativen Interesses.
(9) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom
Unternehmen nicht zu vertretende Umstände entbinden das Unternehmen von
der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen
Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Sollten die Umstände jedoch länger als einen Monat anhalten, sind beide Vertragsparteien zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Gewährleistung/ Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und für gebrauchte Produkte ein Jahr.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit
zu überprüfen. Mängel sind dem Unternehmen, unverzüglich nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
(3) Zeigt sich später ein anfangs nicht erkennbarer Mangel, so muss dieser dem Unternehmen unverzüglich angezeigt werden. Anderenfalls gilt auch dieser Mangel als genehmigt.
(4) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet das
Unternehmen nicht.
(5) Das Unternehmen ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl
vorzunehmen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen entscheidet, ob eine Nachbesserung der Kaufsache oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist das Unternehmen zu einer wiederholten
Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung
entscheidet das Unternehmen zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.
(7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die
Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.
5. Pflichtverletzungen
(1) Ungeachtet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Unternehmens Folgendes:
a) Der Käufer hat dem Unternehmen zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine
angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche zwei Wochen nicht
unterschreiten darf.
b) Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz verlangen.
c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist:
d) Schadensersatzansprüche des Käufers hinsichtlich der Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen des Unternehmens beruhen, sind weder ausgeschlossen noch
beschränkt.
e) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Unternehmens oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehhilfen des Unternehmens verlangen.
(2) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des
Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter (Urheberrechte) ausgeschlossen.
Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmens besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts Anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum 14 Tage mit 2 % Skonto oder 30 Tage ohne Abzug. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Fällige Rechnungen noch offen sind.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die GE Capital Factoring GmbH zu leisten, an die das Unternehmen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abgetreten hat. Auch das Vorbehaltseigentum hat das Unternehmen auf die GE Capital Factoring GmbH übertragen.
(2) Bei Zielüberschreitung ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % -Punkten über dem gültigen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist jederzeit möglich.
(3) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmen frei, die
weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist das Unternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
(4) Eingehende Zahlungen tilgen jeweils erst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung. Bei mehreren Forderungen wird zunächst die jeweils ältere getilgt.
(5) Befindet sich der Besteller mit Zahlungen gegenüber dem Unternehmen in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber
dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des
Unternehmens in dessen Eigentum.
(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem
Unternehmer das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware
vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig.
(3) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig,
dies gilt insbesondere für die Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
(4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung über das Vermögen des Bestellers und ist
hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist dies dem Unternehmen sofort
schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan,
Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen,
mitzuteilen.
8. Verwendungszweck der Produkte
Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Eignung seiner Produkte für den vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck. Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen, sowie Vorschläge werden nach bestem Wissen aufgrund von Praxiserfahrungen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen.
9. Für die Ablieferung von bedruckten Klebebändern gilt zusätzlich Folgendes:
- vom Unternehmen hergestellte Werkzeuge und Druckunterlagen bleiben in unserem Eigentum und Besitz,
- vom Besteller genehmigte Andrucke sind für die endgültige Druckausführung allein maßgebend,
- bei farbigen Druckausführungen gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mängel,
- der Käufer trägt die Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers.
(2) Gerichtstand ist der Sitz des Unternehmers. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Auftragserteilung bitte die Kundennummer angeben! Bitte bei Abnahme unserer Lieferungen beachten:
- unterschreiben Sie keine Frachtpapiere (auch nicht unter Vorbehalt), bevor die Kartonanzahl mit den Angaben auf den Frachtpapieren verglichen wurde,
- fehlende Kartons oder Beschädigungen müssen auf den Frachtpapieren notiert und vom Speditionsfahrer mittels Unterschrift bestätigt werden,
- informieren Sie uns bitte bei Differenzen sofort.
- beschädigte Ware und Verpackung ist vorzeigepflichtig.
Die in unserem Katalog oder in unseren Prospekten enthaltenen Abbildungen, Beschreibungen und Angaben über Maße und Gewichte sind nur als Richtlinien zu betrachten. Eine Verpflichtung zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderungen übernehmen wir nicht. Farbabweichungen der im Katalog abgebildeten Produkte zum Original sind drucktechnisch bedingt. Änderungen vorbehalten.


